Satzung

Satzung des Vereins

Präambel

Jeder junge Mensch wird im Laufe seiner Entwicklung/ Heranwachsens mit zahlreichen Schwierigkeiten und Problemen konfrontiert. Diese zu lösen stellt für viele eine große Herausforderung dar.

Dies ist vor allem problematisch, wenn es sich um Jugendliche mit Migrationshintergrund handelt. Zu den Fragen die sich ein junger Mensch ohnehin schon stellt, kommen für diese Jugendlichen noch Anpassungsschwierigkeiten /

Probleme in einer neuen Kultur, Regeln, Kommunikations- und Sprachschwierigkeiten und ein neues Umfeld hinzu.


Der Verein „Integration durch Kunst“ möchte sich dieser Probleme annehmen und versucht Menschen mit Migrationshintergrund, mit dem Schwerpunkt Kinder und Jugendliche, durchkreative Beschäftigung/ Förderung bei ihren Schwierigkeiten zu unterstützen und sie sowohl in ihrer persönlichen Entwicklung zu stärken als auch in der Integration zu fördern. Dabei soll die künstlerische Betätigung für die Heranwachsenden als gemeinsamer Katalysator für die Lösung ihrer Ängste und Sorgen dienen.


Diese Ziele möchte der Verein „Integration durch Kunst“ durch Kooperation und mit Unterstützung von/ durch vielerlei engagierten kulturellen Institutionen wie beispielsweise Theatern, lokalen bestehenden Migrantengruppen, Hochschulen oder öffentlichen Programmen erreichen. In dieser Gemeinschaft soll den Kindern und Jugendlichen unter anderem durch bildende und darstellende Kunst ermöglicht werden über ihre Probleme und Sorgen zu sprechen und nachzudenken um sie

gemeinsam zu bewältigen.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein trägt den Namen: „Integration durch Kunst“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen werden.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins


1. Der Verein „Integration durch Kunst“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe, der Kunst und Kultur (kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen) und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verbesserung der Beziehungen zwischen Jugendlichen ausländischer und deutscher Herkunft. Es soll die Integration jugendlicher Migranten in die deutsche Gesellschaft erleichtert und gefördert werden. Die Aufgabe von „Integration durch Kunst“ besteht darin, auf der einen Seite einen interkulturellen Austausch zwischen jungen Migranten und Jugendlichen deutscher Herkunft zu ermöglichen; auf der anderen Seite geht es darum, Unterschiede und Gemeinsamkeiten zu reflektieren, was zu einer Bereicherung für beide Seiten führen soll. Die konkrete Umsetzung sieht wie folgt aus:

Allgemeine Kontaktaufnahme mit Jugendlichen durch geeignete Formen der Öffentlichkeits- und Zielgruppenarbeit

Organisation und Durchführung von regelmäßigen Projekten in den Bereichen: Schauspiel, Tanz, Gesang, Musikinstrumente, Fotografie, Malerei, Mediengestaltung


Formulierung und Förderung gemeinsamer Interessen zwischen Jugendlichen ausländischer und deutscher Herkunft in den verschiedenen Kulturbereichen Entwicklung von Einzel- und Gruppenangeboten zur Bewältigung gemeinsamer Probleme (Schule, Ausbildung, Arbeitsmarkt, Familie, Soziales und Suchtprävention) Suche nach Kommunikationsmethoden und Möglichkeiten zwischen deutscher und ausländischer Jugend durch Diskussions- und gemeinnützige Veranstaltungen und Jugendmeetings


Der Verein wird sich bemühen, jungen Migranten eine Brücke zu bauen für eine bessere Kommunikation in unserer Gesellschaft. Wir wollen den jungen Migranten helfen, eine Basis des Selbstvertrauens für deren weitere Zukunft zu schaffen. Die persönlichen Stärken des Einzelnen – über alle kulturellen Unterschiede hinweg – sollen gestärkt werden, um Konflikte konstruktiv zu nutzen und um gegenseitigen Respekt zu erfahren für eine zukunftsfähige Gesellschaft.


3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jeder der nachstehend bezeichneten natürlichen oder juristischen Person frei, die bereit sind, den Verein entsprechend den satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen. Die Mitgliedschaft von beschränkt geschäftsfähigen Personen - Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und vor dem 18 Lebensjahr - muss von der/dem gesetzlichen Vertreter/in bestätigt werden.

Juristische Personen (Gesellschaften, Vereinigungen etc.) können, sofern sie tatkräftig die Ziele des Vereins unterstützen wollen, auch als fördernde Mitglieder dem Verein beitreten. Als Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die bereit sind, den Verein entsprechend den satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt

werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand, muss aber auch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet auf schriftlichen Antrag hin der Vorstand des Vereins. Die Entscheidung wird schriftlich bestätigt.


2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Gewalttätigkeit wird stark geahndet und kann zum Ausschluss aus dem Verein führen. Über Letzteres entscheidet in diesem Fall der Vorstand. Über weitere Ausschlüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.


3. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Ihre Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 4. Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie beschließt über alle satzungsmäßigen Angelegenheiten. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsleben es erfordert, oder wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder verlangt wird. Den Ort und Zeitpunkt der

Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Einladungen erfolgen durch Brief, Telefax oder Email an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erreichten, das von dem (der) jeweiligen Versammlungsleiter/in und der (dem) von der Versammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Jedes Mitglied untersteht einer vereinseigenen Hausordnung, welche bei der ersten Mitgliedsversammlung entworfen und bei Bedarf aktualisiert wird.


2. Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern: einem oder einer Sprecher/in; einem oder einer Schriftführer/in; einem oder einer Kassenwart/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. 

Die gewählten Vorstandsmitglieder legen intern eine Rollenverteilung fest: Der (die) Sprecher/in ist für allgemeine Organisationsfragen zuständig. Der (die) Schriftführer/in, übernimmt den ganzen Schriftverkehr einschließlich der Archivierung von Vereinsmaterialien. Der Kassenwart ist für die Finanzen zuständig.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Diese sind schriftlich niederzulegen. Die Mitgliederversammlung kann nach Bedarf die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder beschließen. In diesem Falle werden auch ihre genauen Aufgabenbereiche festgelegt.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder können für Tätigkeiten im Verein gemäß §9 dieser Satzung angemessen vergütete werden, nicht jedoch für die Vorstandstätigkeit selbst.


3. Sonderkommissionen

Unter Sonderkommission werden die vom Vorstand berufenen Gruppen verstanden, die mit einer satzungsgemäßen Aufgabe beauftragt sind. Die Sonderkommissionen sind dem Vorstand untergeordnet und ihm rechenschaftspflichtig. Die Leitungen der Kommissionen werden vom Vorstand festgelegt.


§ 5 Wahlordnung


Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. In den Vorstand können nur geschäftsfähige Personen gewählt werden. Jugendliche ab 12 Jahren können ebenfalls unter Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreterin/Vertreters in den Vorstand gewählt werden.

Die Wahl ist grundsätzlich geheim. Die Kandidat/innen können einzeln oder zusammen gewählt werden, Listenwahl ist zulässig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den anwesenden ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die ein neues Vorstandsmitglied wählt.

Die Vorstandswahl muss zwischen Mitte November und Mitte Dezember stattfinden. Ein Mitglied kann in Abwesenheit gewählt werden, wenn es sich schriftlich mit der Kandidatur einverstanden erklärt hat.


§ 6 Finanzierung


Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand, sowie anderer Institutionen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.


§ 7 Satzungsänderung


Für die Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung

hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.


§ 8 Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung bewirkt werden. Dieser Antrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das „Rote Haus Vahr-Nord“ des Vereins Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bremen e.V. in Bremen, dass es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 9 Lehrkräfte und Entgeltliche Entschädigungen


Die Lehrkräfte können sowohl Angestellte im Verein, Vereinsmitglieder, als auch externe Personen sein. Alle Lehrkräfte arbeiten entweder Ehrenamtlich per Aufwandsentschädigung oder auf Honorarbasis. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Bremen, 21.11.2021